Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen

pure green gmbh

Stand: 06.12.2022

I. Allgemeines

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen der pure green gmbh (nachfolgend: Lieferant) an einen Unternehmer (nachfolgend: Besteller), soweit sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin keine ausdrückliche Zustimmung zur Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

II. Angebot, Vertragsabschluss und Lieferumfang

  1. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend, Irrtümer sind vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswert angegeben.
  2. An Unterlagen, die zum Angebot gehören, wie Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Muster, Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Der Besteller ist an die beim Lieferanten eingegangene Bestellung auch ohne Auftragsbestätigung zumindest vier Wochen lang gebunden. Mit Erhalt der Bestellung kann der Lieferant interne Prozesse und Drittbestellungen in Gang setzen um etwa Lieferfristen und -möglichkeiten abzuklären. Erfolgt binnen 4 Wochen keine Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten, kann der Besteller die Bestellung zurückziehen. Erfolgt dies nicht, bleibt er bis zu einer etwaigen Rückziehung gebunden. Der Vertrag ist endgültig abgeschlossen, wenn der Lieferant die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes während noch aufrechter Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Lieferant ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Feststehen schriftlich mitzuteilen.
  4. Zwischen Lieferant und Besteller getroffene wesentliche Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind ausschließlich die im Produktionsland (Österreich) für die Herstellung von Kosmetikprodukten im Produktionszeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese entsprechen den im EU-Raum geltenden, soweit nicht zulässigerweise nationaler Sondervorschriften davon abweichen bzw. diese näher ausführen.
  6. Produktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.
  7. Werden vor Erteilung des Auftrages auf Veranlassung des Bestellers Vorarbeiten geleistet, wie z.B. Muster, Probesätze, Produktentwicklungen, werden diese verrechnet, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden diese Leistungen nicht nochmals berechnet.
  8. Entwicklungskosten und Prüfungsgebühren, die zur Durchführung des erteilten Auftrags notwendig sind, können gesondert berechnet werden. Ohne gesonderte Vereinbarung haben vom Lieferanten abgegebene Beurteilungen insbesondere von Werbe- und Produktaussagen, zur vom Besteller beigestellten oder endabgenommenen Verpackung und / oder Grafik etc. nur empfehlenden Charakter und drücken lediglich die Meinung des Lieferanten aus. Eine rechtlich verbindliche Auskunft bedarf stets einer gesonderten Beauftragung und Vereinbarung.
  9. Verlangt der Besteller die Verwendung von ihm bestimmter Inhaltsstoffe, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung seitens des Lieferanten auf deren Zulassung, Eignung, Qualität und Verkehrsfähigkeit geprüft.
  10. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirknachweise und Beurteilungen sind gesondert zu beauftragen.
  11. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, einem vom Besteller gewünschten Auftragsstorno nach Auftragserteilung zuzustimmen, sofern dies nicht aus Gründen geschieht, die der Lieferant zu vertreten hat. Stimmt der Lieferant dennoch einem Storno zu, ist der bis dahin entstandene Aufwand jedenfalls vom Besteller zu tragen, und fällt darüber hinaus eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 20 % des Auftragsvolumens an.
  12. Soweit Waren auf Wunsch des Abnehmers sukzessive geliefert werden, kann der Lieferant die anfallenden Lagerkosten und die Kosten für Versicherungen, die zum Schutz der Ware abgeschlossen werden, dem Besteller gesondert in Rechnung stellen.
  13. Die am Produkt vermerkte Mindesthaltbarkeitsdauer bezieht sich auf fachgerechte Lagerung bei Raumtemperatur ( + 18° bis + 25°). Kurzfristige (< 1 Tag) Über- oder Unterschreitungen sind unproblematisch, sofern nicht am Produkt anderweitig vermerkt. Unterschreitungen einer Temperatur von + 3° sowie Überschreitungen einer Temperatur von + 30° sind jedenfalls zu vermeiden.
  14. Über- und Unterlieferungen gegenüber der Bestellmenge von +/- 5% liegen im Toleranzbereich und werden mit Auftragserteilung ausdrücklich genehmigt.
  15. Produktmuster können gegenüber dem Originalprodukt leicht verändert aussehen, da diese im Labor unter anderen Bedingungen gefertigt werden (Farbe, Geruch und Viskosität). Ebenso können verschiedene Produktionschargen aufgrund der verwendeten Naturrohstoffe voneinander abweichen.
  16. Abfall- bzw. Verpackungs-Entpflichtungskosten werden vom Lieferanten nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung übernommen; andernfalls gehen diese auf den Besteller als Inverkehrbringer über. Soweit hier eine gesetzliche Haftung des Lieferanten greift, hält der Besteller ihn hierfür im Bedarfsfall schadlos.
  17. Der Besteller hat Auftragsbestätigungen sofort zu überprüfen und innerhalb von einer Woche zu reklamieren.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Lieferanten oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Preise verstehen sich stets netto, somit zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Lieferant bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, die Preis entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Lieferant nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens vier Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Lieferanten durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann er vom Besteller ersetzt verlangen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von acht Tagen, rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
  3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferanten bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in dem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
  4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Lieferanten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 100 % des Kaufpreises zu verlangen.
  6. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie Veränderungen in den Bonitätsverhältnissen des Bestellers berechtigt den Lieferanten, vom Vertrage zurückzutreten und/oder für alle noch schwebenden Abschlüsse Sicherheitsleistung und für alle fälligen Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen ist unzulässig.

IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Lieferfristen und -termine sind nur dann bindend vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich garantiert worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffender Rezepturen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
  2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich auch angemessen, wenn durch allgemeine Ereignisse Versorgungsketten nicht funktionieren, wie etwa während der Corona-Pandemie.
  5. Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vorlieferant ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Lieferanten zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  7. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
  8. Der Lieferant hat für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unmöglich gewordene Lieferungen grundsätzlich nicht einzustehen, es sei denn, dass die Lieferung aufgrund eines eigenen Verschuldens des Lieferanten, seines Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen verzögert wird oder unterbleibt. In diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung des Lieferanten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Tritt der Lieferant zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung seine ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Besteller ab und kann der Besteller diese Ansprüche nicht vollständig durchsetzen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller schadlos zu halten.
  9. Als Verzugszinsen werden 7% p.a. vereinbart.

V. Gefahrenübergang und Transport

  1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Lieferanten überlassen. Die Ware wird nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
  2. Im Fall des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere Leistungen übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Besteller vor.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird – unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Lieferanten abzutreten.
  4. Der Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, ist der Besteller zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferant ausdrücklich und schriftlich erklärt.
  7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Lieferanten gutgebracht.

 

 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

  1. Sind die verkauften Gegenstände mangelhaft, so kann der Lieferant zum Zwecke der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen, eine mangelfreie Ware liefern oder im Ausmaß mangelhafter Ware eine Gutschrift ausstellen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Der Besteller ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zum Rücktritt, zur Minderung und zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berechtigt. Die Nacherfüllung gilt in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen.
  3. Die vorgenannten Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen der Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; hier sind nach Billigkeit Preisnachlässe einzuräumen. Unwesentliche Mängel sind unbeachtlich.
  4. Für die Rügeobliegenheit des Bestellers gilt § 377 UGB.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  6. Beanstandungen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort und in der ursprünglichen Umschließung oder bereits in Weiterverarbeitung befindet. Zurücksendung der Ware ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten ist unstatthaft. Bei Teillieferungen gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  7. Veränderungen der für die Herstellung und den Vertrieb von Kosmetikprodukten geltenden Rechtslage nach dem Produktionszeitpunkt führen nicht zu einem Mangel der Ware, auch wenn diese aufgrund geänderter Vorschriften nicht mehr verkehrsfähig wäre. Der Lieferant ist bestrebt, aber nicht verpflichtet, ihm bekannt gewordene Änderungen oder ihm zur Kenntnis gelangende bevorstehende Änderungen des Kosmetikrechts, welche einen Einfluss auf die Verkehrsfähigkeit der vom Kunden bezogenen Produkte haben, diesem zeitnah mitzuteilen.

VIII. Schadensersatz

  1. Der Lieferant haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Lieferant nur, wenn diese auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen.
  3. Der Lieferant haftet für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit beruhen, grundsätzlich nur bis zu einem Betrag, der dem dreifachen des Auftragswerts der Bestellung entspricht.
  4. Der Lieferant haftet ausschließlich für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
  5. Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die aufgrund unsachgemäß vorgenommener Änderungen an den verkauften Gegenständen durch den Besteller oder durch von ihm beauftragte Dritte entstehen, ist ausgeschlossen. Der Lieferant übernimmt ferner keine Haftung für Werbeaussagen des Bestellers auf Verpackungstexten oder anderen Werbeträgern. Sofern der Besteller die vom Lieferanten verkauften Gegenstände in andere Gebiete als die Europäische Union exportiert, hat der Besteller selbst für die ordnungsgemäße Kennzeichnung und sonstige Verkehrsfähigkeit der verkauften Gegenstände in den Exportländern zu sorgen.
  6. Bei Anfertigung verkaufter Gegenstände nach Angaben des Bestellers haftet dieser dafür, dass ihm sämtliche Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte zustehen. Der Besteller stellt den Lieferanten insoweit auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei.

IX. Verjährung von Ansprüchen

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Lieferanten bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
  1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
    2. Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist vorliegen würden.
    3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
  1. Für die Hemmung der Verjährung infolge von Verhandlungen gilt: Vertragsverhandlungen beginnen mit Zugang eines Schreibens, in dem eine Seite Ansprüche gegen die andere geltend macht. Vertragsverhandlungen gelten als beendet, wenn eine Seite ein diesbezügliches Schreiben der Gegenseite nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich beantwortet.

 

X. Warenbeistellung durch den Besteller oder Dritte

  1. Werden Rohstoffe, Bulkware oder Packmittel vom Besteller oder von einem durch den Besteller bestimmten Dritten beigestellt, übernimmt der Lieferant keine Haftung und Gewährleistung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktionen des Produktes und der Stabilität, Haltbarkeit, Wirksamkeit oder Verträglichkeit des Fertigproduktes oder des Packmittels.
  2. Wareneingangskontrollen für beigestellte Materialien erfolgen nur bei gesonderter Beauftragung durch den Besteller und werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Beigestellte Ware (einschließlich Rohstoffe, Bulkware und Packmittel) wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers durch den Lieferanten versichert.
  4. Beigestellte Rezepturen werden nicht auf ihre Verkehrsfähigkeit und -tauglichkeit überprüft. Eine Gewährleistung und Haftung für die beigestellten Rezepturen wird nicht übernommen.

XI. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Rechtsstreitigkeiten ist der Hauptsitz des Lieferanten.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in Österreich geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Die Rechte aus diesem Vertrag dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partie von keinem der Vertragspartner abgetreten werden.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt; die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages am nächsten kommt.

 

pure green gmbh
FN 54393s
Gewerbepark 17
A-6426 Roppen

Dezember 2022